Otten Bauelemente Team Thomas Kainz

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma Otten Bauelemente GmbH,
Neumünsterstraße 123, 24598 Boostedt.
Stand: Oktober 2023

1. Geltungsbereich

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote sowie Verträge, die mit der Firma Otten Bauelemente geschlossen werden.

Sie haben Gültigkeit, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

Soweit Regelungen nicht in diesen Geschäftsbedingungen aufgeführt sind, gilt das BGB in seiner neuesten Fassung.

Geschäftsbedingungen unseres Geschäftspartners oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen unseres Geschäftspartners oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

2. Angebote

Das Angebot basiert auf den uns zur Zeit der Angebotsabgabe vorliegenden Planunterlagen und Beschreibungen.
Können bestimmte Begebenheiten aus den der Firma Otten überlassenen Informationen durch Firma Otten aus von dort nicht zu vertretenden Gründen nicht erkannt werden oder werden diese aus ebenfalls nicht zu vertretenden Gründen falsch interpretiert, können Nachkalkulationen die Folge sein.

3. Lieferung

Liefertermine oder Lieferfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart sind. Verzögert sich die Lieferung durch nicht im Verantwortungsbereich der Firma Otten liegenden Umstände, welche die pünktliche Lieferung auch bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt unmöglich macht, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung, verlängert sich die Lieferfrist nach Fortfall der hindernden Umstände um die Dauer der Verzögerung.

Das heißt saison-, konjunktur-, witterungs- sowie fertigungsbedingte Umstände können den Liefertermin noch beeinflussen; Verzögerungen von bis zu 12 Wochen sind möglich. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich mit Verzögerungen aus den oben genannten Gründen, sowie des Umfanges einverstanden. Das Unternehmen hat das Recht Teillieferungen zu leisten. Lieferverzögerungen die Zulieferer insbesondere Streit, Aussperrung, Betriebsstörung und höhere Gewalt oder Materialmangel hat Otten Bauelemente nicht zu vertreten. Daraus können sich Montageverzögerungen ergeben, bzw. Montagetermine nicht eingehalten werden.

4. Bauleistungen und Mitwirkungspflicht

Alle Bauleistungen von der Firma Otten sind Maßanfertigungen. Zu seinen Bauleistungen zählen u.a. Fenster, Türen, Rollladen, Markisen, Sonnenschutz, Rolltore, Raffstore, Wintergärten, Überdachungen etc. Eine Verkürzung der Lieferfristen ist durch ausdrücklichen Verzicht auf die gesetzlichen Rücktrittsfristen vom Vertrag möglich.  

Das Überprüfen und Beantragen genehmigungspflichtiger Baumaßnahmen und Arbeiten, sowie das Bereitstellen von benötigten Arbeitsgerüsten nach berufsgenossenschaftlicher Vorschrift obliegt, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart dem Auftraggeber und ist nicht Bestandteil der Leistung der Firma Otten. Die Firma Otten bietet gegen Berechnung geeignete Hebemittel und Kräne an. Sollten zusätzliche bzw. besondere Hilfsmittel benötigt werden, z.B. ein Schwerlastkran, behält sich die Firma Otten vor, diese gesondert zu berechnen.

Für die Montage benötigten Straßensperrungen bzw. Abstellflächen, Zuwegungen sowie Strom, Wasser und Sanitäreinrichtungen sind sofern nicht anders vereinbart durch den Kunden zu organisieren und sicher zu stellen, die hier anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber.
Sollte aus Versäumnissen der o.g. Bedingungen die Montage verzögert oder abgebrochen werden müssen, trägt der Auftraggeber die hieraus entstehenden Kosten.

Der Kunde gestattet dem Unternehmen und den Mitwirkenden das Betreten des Grundstückes. Werden vereinbarte Termine kundenseitig nicht eingehalten, hat er die hiermit verbundenen Kosten gesondert zu tragen.

Unvorhersehbare Beeinträchtigungen oder Mängel in der Bausubstanz, sowie Mängel in der Ausführung von Vorgewerken, die die Fachleistung der Firma Otten beeinträchtigen, von der vereinbarten Leistung abweichen, oder die Umsetzung der Arbeiten verhindern, berechtigen den Auftragnehmer Zusatzleistungen zu erbringen bzw. an Dritte zu beauftragen. Die hierbei entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Firma Otten Bauelemente GmbH lediglich die Beistellung und Montage industriell vorgefertigter Bauelemente schuldet. Hierfür erforderliche Vorleistungen, insbesondere solche Leistungen im Bestand, die die Anbindung/Einbindung der seitens Firma Otten geschuldeten Elemente möglich macht, sind bauseits zu erbringen. Erforderlichenfalls sind hierzu fachtechnisch geeignete Dritte bauseits mit einzubinden. Insofern fungiert Firma Otten Bauelemente weder als Generalplanerin noch als Generalunternehmerin für das Gesamtbauvorhaben.

5. Kündigung

Der Auftraggeber/Kunde hat ein freies Kündigungsrecht. Die Firma Otten kann Vergütung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, namentlich des §648 BGB, verlangen.

Otten Bauelemente kann das Vertragsverhältnis kündigen, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen zur Mitwirkung innerhalb einer ihm gesetzten Frist nicht nachkommt. In diesem Falle kann das Unternehmen eine angemessene Entschädigung verlangen.

Ebenfalls besteht ein Kündigungsrecht sofern wichtige Gründe vorliegen, die vom Kunden zu vertreten sind.

Es ist bei einer vom Kunden zu vertretenden Kündigung Schadensersatz nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften durch den Kunden zu leisten.

6. Abnahme/Gewährleistung/ Mängelhaftung

Der Umfang und die Dauer der Gewährleistung für Bauleistungen der Firma Otten richtet sich nach dem BGB.

Gewährleistungszeiträume richten sich Produktbezogen nach den vom Hersteller genannten Gewährleistungszeiträumen.

Die Gewährleistung beginnt ab der (Teil-)Abnahme, spätestens jedoch mit dem Datum der Schlussrechnung, unabhängig deren sachlicher Richtigkeit.

Zur Abnahme bestimmt ist seitens der Firma Otten der Monteur mit dem Formular Abnahmeprotokoll oder eine durch die Firma Otten mit dieser Aufgabe betraute Person mit entsprechender Einweisung in das Bauvorhaben.

Seitens des Kunden ist entweder der Kunde selbst oder eine vom Kunden bestimmte, inhaltlich unterrichtete Person für die Abnahme festzulegen. In der Abnahme werden neben Kontrolle auf Funktion und / oder Beschädigung auch die Oberflächen nach Einbau der Elemente dokumentiert und ggf. mit Lichtbildern gespeichert. Das erstellte Protokoll wird dem Kunden auf Wunsch auch in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. Die Kontrolle auf optische Beschädigungen nach Abnahme dient vorrangig der Dokumentation des Ist-Zustandes nach Einbau.

Im Falle einer förmlichen Abnahme müssen äußerlich erkennbare Mängel sofort im Rahmen der Abnahme gegenüber der Firma Otten angezeigt werden. Danach ist die Gewährleistung für äußerlich erkennbare Mängel ausgeschlossen.

Im Falle des Gewährleistungseintritts ab Rechnungsdatum müssen äußerlich erkennbare Mängel innerhalb der darauffolgenden 7 Tagen schriftlich gegenüber der Firma Otten angezeigt werden. Danach ist die Gewährleistung für äußerlich erkennbare Mängel ausgeschlossen.

Äußerlich nicht erkennbare Mängel müssen unverzüglich nach deren Kenntnis gegenüber der Firma Otten schriftlich angezeigt werden.

Der Auftraggeber/Kunde hat der Firma Otten eine angemessene Frist zur Beseitigung des Sachmangels zu gewähren.

Für Mängel an den Liefergegenständen wird die Firma Otten entweder den Mangel durch Nachbesserung beseitigen oder einen entsprechenden Ersatz liefern. Schlagen Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Auftraggeber/ Kunde eine angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen.

Im Falle eines Sachmangels muss der Auftraggeber/Kunde während der vereinbarten Zahlungsfrist den Teil der Auftragssumme erbringen, der der Höhe des Wertes des mangelfreien Teils der Lieferung entspricht.

Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzungen, auf Schäden durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung oder chemischer Einflüsse.

Ausgenommen von der Gewährleistung sind Mängel, die sich auf unsachgemäße Handhabung, mangelhafter Selbstmontage, oder normalen Verschleiß beziehen.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei allen Beschattungs- und Sonnenschutzprodukten etc., ein unsachgemäßer Betrieb jegliche Gewährleistung ausschließt. Der sachgemäße Betrieb ist in den jeweiligen mitgelieferten Herstellerempfehlungen abgedruckt.

Die Gewährleistungsfrist für die von der Firma Otten durchgeführte Reparaturen beträgt ein Jahr.

Die Firma Otten wird die Mängelanzeige vor Ort prüfen.  

Die Gefahr der Verschlechterung nach Lieferung oder Einbau, geht nach Lieferung oder Einbau an den Auftraggeber/ Kunden über.

Wartungs-/Pflegearbeiten (Einstellarbeiten) durch Firma Otten sind keine Garantie- bzw. Gewährleistungsarbeiten und sind kostenpflichtig.

Eine im Einzelfall mit unserem Geschäftspartner vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel. Ausstellungsstücke sind als gebraucht Gegenstände zu behandeln.

7. Haftungsausschluss

Firma Otten haftet - außer bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies betrifft insbesondere auch die Haftung für sogenannte Mangelfolgeschäden.

8. Bildaufnahmen

Der Kunde ist damit einverstanden, dass das Otten Bauelemente GmbH von der Montage und von dem Ergebnis der Montage fertigt und diese zu repräsentativen Zwecken gedruckt oder digital kostenfrei verwendet. Name und Anschrift des Kunden dürfen jedoch nicht ohne zusätzliche Zustimmung des Kunden weitergegeben werden.

9. Zahlung

Es gelten ausschließlich die im Kaufvertrag genannten Preise und Zahlungsbedingungen.

Wir behalten uns ferner das Recht vor, angemessene Abschlagszahlungen zu fordern sowie Teilzahlung in Höhe von bis zu 90% des Rechnungsbetrages zu verlangen, wenn die Montage oder auch Lieferung durch von uns n verschuldete Behinderungen nicht zum vereinbarten Termin erfolgen kann.

Wir sind berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit unseres Geschäftspartners wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen gegenüber dem Geschäftspartner aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet
wird. Erhalten wir nach Leistung Kenntnis von einer solchen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse unseres Geschäftspartners, so können wir sofortige Zahlung verlangen.

Überschreitet unser Geschäftspartner das vereinbarte Zahlungsziel, so hat er vom Tage der Überschreitung an ohne besondere Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu tragen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzuges bleibt unberührt.

Die Aufrechnung mit anderen als unbestritten
oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

Für in sich abgeschlossene Leistungsteile kann eine Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten Leistungswertes berechnet werden.

Verzögert sich durch vom Auftraggeber/Kunden zu vertretende Umstände, wozu auch Verzögerungen im Bauablauf gehören, der Einbau montagefertiger Bauteile um mehr als 14 Tage, so wird eine Abschlagszahlung in Höhe von 70 % der Bauteile fällig.

Das unbestrittene Guthaben aus den Forderungen der Firma Otten Bauelemente GmbH beträgt 100 %.

Der Kunde kann gegenüber den Forderungen der Firma Otten nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Der Kunde darf ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch aus diesem Vertragsverhältnis resultiert.

10. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises das Eigentum der Firma Otten.

Der Kunde ist verpflichtet Pfändungen der Eigentumsvorbehalt/Vorbehaltsgegenstände der Firma Otten unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Eine seitens des Kunden bekannte aber nicht der Firma Otten gegenüber kommunizierter Zahlungsunfähigkeit hat im Schadensfalle für die Firma Otten eine Anzeige wegen Betrugs zur Folge.

11. sonstige Hinweise

Alle technischen, angegebenen Werte sind Laborwerte und können am Bau abweichen.

Montageleistungen für Bauelemente aller Art werden so ausgeführt, wie im Angebot oder Auftrag formuliert.

Individualvereinbarungen bezüglich der Montagen können jedoch mit der Firma Otten schriftlich getroffen werden.

12. Muster und Zeichnungen

An Abbildungen, Zeichnungen und Skizzen, Konstruktions- und sonstigen Unterlagen und Mustern behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie sind uns auf unseren Verlagen unverzüglich zurückzusenden und dürfen ohne unser Einverständnis nicht an Dritte weitergegeben werden.

Die Firma Otten behält sich vor, komplizierte und umfangreiche Planungsarbeiten auch im Vorfeld vor Vertragsabschluss in Form eines Planungsauftrages zu formulieren und separat anzubieten.

13. Anwendbares Recht

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Firma Otten und dem Verbraucher/Kunden gilt deutsches Recht bei Verträgen, die auf deutschem Boden erfüllt werden. Eine Vertragsbestimmung, deren rechtliche Grundlage nichtig oder vertragswidrig ist, stellt den bestehenden Vertrag nicht grundsätzlich in Frage. Insbesondere die Zahlungs- und Lieferbedingungen bleiben davon unberührt.

14. Schlussbestimmungen

Als Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung gilt Boostedt. Für Streitigkeiten auch Wechselklagen, gelten die für den Sitz der Otten Bauelemente GmbH zuständigen Gerichte ausdrücklich als vereinbart, ausgenommen öffentlich-rechtliche Auftraggeber. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

Die Beziehungen zwischen uns und unserem Geschäftspartner unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht. Sollte ein Vertrag zwischen uns und unserem Geschäftspartner oder diese Allgemeinen Geschäfts-bedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

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